DFL weist Behauptungen von Hannover 96 zurück – Erklärung zu Hannover 96 und 50+1-Regel
11.10.2022 – In einer am heutigen Dienstagnachmittag veröffentlichten Pressemitteilung spekuliert Hannover 96, die DFL habe Medien über Inhalte eines vertraulichen Schreibens informiert, das die DFL zuvor am Freitag, 7. Oktober 2022, an die Geschäftsführung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA gesendet hat.
Die DFL weist diese Behauptungen in aller Form und Deutlichkeit zurück, sie sind falsch.
Die in der Pressemitteilung von Hannover 96 vermuteten Zusammenhänge sind schon insofern unzutreffend, als offensichtlich nicht das jüngste Schreiben der DFL an Hannover 96 vom 7. Oktober 2022 Gegenstand der durch Hannover 96 genannten medialen Berichterstattung ist, sondern ein vorheriges Schreiben der DFL an Hannover 96 vom 23. August 2022. Auch über dieses vertrauliche Schreiben hat die DFL selbstverständlich Medien nicht informiert.
Erklärung zu Hannover 96 und 50+1-Regel
Zu Teilen der jüngsten Berichterstattung über Hannover 96 und die 50+1-Regel erklärt die DFL darüber hinaus klarstellend:
Maßgeblich für die Einhaltung der 50+1-Regel bei Hannover 96 ist nach Auffassung der DFL, wie bereits per Stellungnahme vom 27. August 2019 öffentlich mitgeteilt, dass der Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH weiterhin ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Hannover 96 Management GmbH hat und gesellschaftsvertraglich die Rechte des Hannover 96 e.V. unverändert bleiben.
Das Weisungsrecht ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht zur Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung der Hannover 96 Management GmbH durch deren Aufsichtsrat, das bereits seit dem Jahr 2004 in der Satzung geregelt und 2019 im sogenannten ‚Hannover-96-Vertrag‘ von den Vertragsparteien bestätigt wurde.
Entscheidend für die Einhaltung der 50+1-Regel unter den spezifischen Umständen in Hannover ist, dass ein Geschäftsführer, der zwar von den Vertretern des e.V. und der H96 Sales & Service GmbH & Co. KG im Aufsichtsrat gemeinsam bestellt wurde, den Weisungen der Gesellschafterversammlung der Hannover 96 Management GmbH, deren Anteile allein vom Hannover 96 e.V. gehalten werden, unterworfen ist und dass rechtmäßige Weisungen auch beachtet und erfüllt werden. Sollte sich im Austausch mit den Beteiligten ergeben, dass dies nicht der Fall ist, dann wird die DFL die Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Konstruktion in Hannover mit der 50+1-Regel neu prüfen, unabhängig von dem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zwischen der Hannover 96 Management GmbH und Herrn Martin Kind über die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses.
Die DFL steht selbstverständlich für Gespräche mit allen Beteiligten zur Verfügung.